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ZK1 2024 56

1. Instanz Ausstand (59 Abs. 1 lit. b StPO)

Graubünden · 2024-05-21 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 816.00 (Gerichtsgebühr von CHF 400.00 und Gutachterkosten von CHF 416.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Mai 2024 Referenz ZK1 24 56 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 06.05.2024 Mitteilung

22. Mai 2024

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 6. Mai 2024 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8. Mai 2024 Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsge- richt von Graubünden einreichte, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 13. Mai 2024 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte, welche am 14. Mai 2024 beim Kantonsgericht eingingen, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 15. Mai 2024 Dr. med. D._____ mit der Erstellung eines Gutachtens be- treffend die fürsorgerische Unterbringung beauftragte, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 16. Mai 2024 zur mündlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 vorlud, – dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D._____ am 16. Mai 2024 schriftlich den Rückzug seiner Beschwerde mitteilte, – dass Dr. med. D._____ dieses Schreiben am 17. Mai 2024 dem Kantonsge- richt weiterleitete – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 816.00 (Gerichtsgebühr von CHF 400.00 und Gutachterkosten von CHF 416.00) in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen wer- den,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 816.00 (Gerichtsgebühr von CHF 400.00 und Gutachterkosten von CHF 416.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: